4.2.2. Durch seine Weigerung, die fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen zu bezahlen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die ausstehenden Prämien des Jahres 2020 in Höhe von Fr. 10'585.20 und die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 in Höhe von Fr. 48.00 verlangte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 216.00 (VB 10). Diese Mahn- und Bearbeitungskosten stehen nicht in einem Missverhältnis zu den in Betreibung gesetzten -7-