Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 8 ZGB verweist (vgl. Stellungnahme vom 17. Januar 2022, Ziff. 6) ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsprozess die Beweislastregelung von Art. 8 ZGB erst greift, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt ist vorliegend jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist.