Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, er und seine Familie seien ca. im Jahr 2005 durch Frau F., Sozialdienst G., bei der ÖKK angemeldet worden (Beschwerde, Ziff. 2). Bei der ÖKK (Basel) handelt es sich um den alten Namen der Beschwerdegegnerin (vgl. Handelsregistereintrag CHE-108.905.164 [Handelsregisteramt des Kantons Basel- Stadt]). 3.2. 3.2.1. Somit ergibt sich aus dem Dargelegten mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist.