Die Kündigung vom 15. August 2014 (VB 13) wurde wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen nicht akzeptiert (Schreiben vom 18. Februar 2015, Beilage 6 zum Einspracheentscheid [nicht in den Vernehmlassungsbeilagen, aber als Teil der Beschwerdebeilagen eingereicht]). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. September 2021 geltend macht, diese Kündigung stamme nicht vom ihm, ist ihm nicht zu folgen, nachdem er in der Beschwerde vom 28. Juni 2021 die erfolgte Kündigung noch als Argument vorbrachte, dass er die Versicherung mit der Beschwerdegegnerin nicht gewollt habe (Beschwerde, Ziff. 4).