Das Versicherungsverhältnis bei einem Krankenversicherer bleibt bis zu einer rechtsgültigen Kündigung (vgl. zu den Voraussetzungen E. 2.2.) bestehen. Die Kündigung vom 15. August 2014 (VB 13) wurde wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen nicht akzeptiert (Schreiben vom 18. Februar 2015, Beilage 6 zum Einspracheentscheid [nicht in den Vernehmlassungsbeilagen, aber als Teil der Beschwerdebeilagen eingereicht]).