Die Beschwerdegegnerin reichte mit den Akten die Krankenversicherungspolicen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2015 ein (VB 11). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich vor dem jetzigen Verfahren je mit dem Hinweis darauf, er sei einem anderen Versicherer angeschlossen oder er falle nicht unter das Versicherungsobligatorium, gegen die Versicherung bei der Beschwerdegegnerin gewehrt zu haben. Die entsprechenden Prämien wurden denn auch beglichen (vgl. Angaben in der Beschwerde, Ziff. 5, wonach die Forderungen der Beschwerdegegnerin über gepfändete Erbanteile der Ehefrau beglichen worden seien). -5-