Es bestand und besteht deshalb kein Versicherungsverhältnis mit der E.. Es ist jedoch unzulässig, über keine obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz zu verfügen, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht gegeben ist; eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ist im Übrigen auch zwingend, wenn keine Leistungen bezogen werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 2; Replik, S. 1 f.).