vgl. auch Stellungnahme vom 17. Januar 2022, Ziff. 1). In der Einsprache vom 26. April 2021 führte er zwar aus, er sei bei der E. versichert (VB 9), die entsprechenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch, dass dieses Versicherungsverhältnis zwar per 1. Januar 2018 abgeschlossen, in der Folge jedoch wegen des Doppelversicherungsverbots rückwirkend wieder aufgehoben wurde (VB 10 S. 3; VB 16 S. 3). Es bestand und besteht deshalb kein Versicherungsverhältnis mit der E..