3. 3.1. In der Schweiz besteht wie ausgeführt von Gesetzes wegen eine obligatorische Versicherungspflicht (vgl. E. 2.1.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bei einer anderen Versicherung obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen zu sein bzw. der Versicherungspflicht nicht unterstanden zu haben (z.B. mangels Wohnsitzes in der Schweiz; vgl. auch Stellungnahme vom 17. Januar 2022, Ziff. 1).