2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Diese allgemeine Versicherungspflicht für die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz bildet zusammen mit der nicht nach Risiken differenzierenden Einheitsprämie für Erwachsene (Art. 61 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 61 Abs. 3 KVG) eine der tragenden Säulen der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sowie Jungen und Alten im schweizerischen Krankenversicherungsrecht (GEBHARD -4- EUGSTER, in: Blechta et al. [Hrsg], Basler Kommentar zum KVG und KVAG, 2020, N. 1 zu Art. 3 KVG mit Hinweis).