Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, er habe nie einen Versicherungsantrag für einen Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ausgefüllt und habe deswegen ihr gegenüber auch keine Verpflichtungen zu erfüllen (Beschwerde, Ziff. 2 f.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung betreffend Prämien für das Jahr 2020 und Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin schuldet.