1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 davon aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit dem 1. Januar 2012 bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämien für das Jahr 2020 und die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 seien unbezahlt geblieben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren ergebe sich ein Totalbetrag von Fr. 10'849.20 nebst Zins von 5 % seit dem 23. März 2021 auf die Prämienforderung, welcher der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schulde. Der gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag werde aufgehoben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 10).