2.4. Mit Beschluss vom 16. November 2021 stellte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Abweisung der Beschwerde und die Abänderung des Einspracheentscheids in Aussicht und zwar dahingehend, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie Mahn- und -3-