Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 sowie von Fr. 30.00 für Mahngebühren und von Fr. 186.00 für Bearbeitungsgebühren zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2021 auf die Prämienforderung. 2. 2.1. Am 28. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: "1. Die Zahlungsverfügung vom 25.3.2021 sei für den Teil von A. von CHF 5'472.50 plus für nichtig zu erklären. 2. Die Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt C. sei für den Teil von A. zurückzuziehen und der Registereintrag zu löschen.