{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-313_2022-02-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4586", "Checksum": "e7746f80ab70f821a90c217349c71a50"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.02.2022 VBE.2021.313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Mai 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen wegen ausstehenden Kostenbeteiligungen und KVG-Prämien für das Jahr 2020 den\nBeschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn B. betreffend beim Betreibungsamt C. die Betreibung ein. Den gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts C. erhobenen Rechtsvorschlag\nhob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. März 2021 auf. Die\ndagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin teilweise\ngut, reduzierte die Forderung um die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen von B. und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung\nvon Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für sich und seine Ehefrau, von\nFr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019\nsowie von Fr. 30.00 für Mahngebühren und von Fr. 186.00 für Bearbeitungsgebühren zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2021 auf die Prämienforderung.\n\n2.\n2.1.\nAm 28. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde\ndagegen und beantragte Folgendes:\n\n\"1. Die Zahlungsverfügung vom 25.3.2021 sei für den Teil von A. von\nCHF 5'472.50 plus für nichtig zu erklären.\n\n2. Die Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt C. sei für den Teil von A.\nzurückzuziehen und der Registereintrag zu löschen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vivao Sympany AG.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 8. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit Replik vom 27. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen\nRechtsbegehren fest.\n\n2.4.\nMit Beschluss vom 16. November 2021 stellte das Versicherungsgericht\ndem Beschwerdeführer die Abweisung der Beschwerde und die Abänderung des Einspracheentscheids in Aussicht und zwar dahingehend, dass\nder Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März\n2020, Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie Mahn- und\n-3-\n\nBearbeitungsgebühren von Fr. 216.00 schulde; und dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C. im Umfang von\nFr. 10'849.20 aufgehoben werde. Gleichzeitig setzte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um zur in Aussicht\ngestellten Abweisung der Beschwerde und der Anpassung des Einspracheentscheids Stellung zu nehmen oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen.\n\n2.5.\nAm 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Mai\n2021 davon aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit dem\n1. Januar 2012 bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämien\nfür das Jahr 2020 und die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 seien\nunbezahlt geblieben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mahnspesen\nund Bearbeitungsgebühren ergebe sich ein Totalbetrag von Fr. 10'849.20\nnebst Zins von 5 % seit dem 23. März 2021 auf die Prämienforderung, welcher der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schulde. Der gegen\nden entsprechenden Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag werde\naufgehoben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 10).\n\nDer Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend,\ner habe nie einen Versicherungsantrag für einen Beitritt zur obligatorischen\nKrankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ausgefüllt und\nhabe deswegen ihr gegenüber auch keine Verpflichtungen zu erfüllen (Beschwerde, Ziff. 2 f.).\n\nStreitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzte Forderung betreffend Prämien für das Jahr 2020 und Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin schuldet.\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Diese allgemeine\nVersicherungspflicht für die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz bildet\nzusammen mit der nicht nach Risiken differenzierenden Einheitsprämie für\nErwachsene (Art. 61 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 61 Abs. 3 KVG) eine der tragenden Säulen der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sowie Jungen und Alten im schweizerischen Krankenversicherungsrecht (GEBHARD\n-4-\n\nEUGSTER, in: Blechta et al. [Hrsg], Basler Kommentar zum KVG und KVAG,\n2020, N. 1 zu Art. 3 KVG mit Hinweis).\n\n"}