Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.313 / cj / fi Art. 10 Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Michael Wicki, Rechtsanwalt, Mellin- gerstrasse 207, Täfernhof, 5405 Dättwil AG Beschwerde Vivao Sympany AG, c/o Sympany, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen wegen aus- stehenden Kostenbeteiligungen und KVG-Prämien für das Jahr 2020 den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn B. betreffend beim Betrei- bungsamt C. die Betreibung ein. Den gegen den entsprechenden Zah- lungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts C. erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. März 2021 auf. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin teilweise gut, reduzierte die Forderung um die ausstehenden Prämien und Kosten- beteiligungen von B. und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für sich und seine Ehefrau, von Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 sowie von Fr. 30.00 für Mahngebühren und von Fr. 186.00 für Bearbei- tungsgebühren zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2021 auf die Prämienfor- derung. 2. 2.1. Am 28. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: "1. Die Zahlungsverfügung vom 25.3.2021 sei für den Teil von A. von CHF 5'472.50 plus für nichtig zu erklären. 2. Die Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt C. sei für den Teil von A. zurückzuziehen und der Registereintrag zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vivao Sym- pany AG." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 27. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Beschluss vom 16. November 2021 stellte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Abweisung der Beschwerde und die Abände- rung des Einspracheentscheids in Aussicht und zwar dahingehend, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausste- hende Prämien für das Jahr 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie Mahn- und -3- Bearbeitungsgebühren von Fr. 216.00 schulde; und dass der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C. im Umfang von Fr. 10'849.20 aufgehoben werde. Gleichzeitig setzte das Versicherungsge- richt dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um zur in Aussicht gestellten Abweisung der Beschwerde und der Anpassung des Einsprache- entscheids Stellung zu nehmen oder allenfalls die Beschwerde zurückzu- ziehen. 2.5. Am 17. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 davon aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit dem 1. Januar 2012 bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Prämien für das Jahr 2020 und die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 seien unbezahlt geblieben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren ergebe sich ein Totalbetrag von Fr. 10'849.20 nebst Zins von 5 % seit dem 23. März 2021 auf die Prämienforderung, wel- cher der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schulde. Der gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag werde aufgehoben (Vernehmlassungsbeilage [VB] 10). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, er habe nie einen Versicherungsantrag für einen Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ausgefüllt und habe deswegen ihr gegenüber auch keine Verpflichtungen zu erfüllen (Be- schwerde, Ziff. 2 f.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die in Betrei- bung gesetzte Forderung betreffend Prämien für das Jahr 2020 und Kos- tenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin schuldet. 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Diese allgemeine Versicherungspflicht für die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz bildet zusammen mit der nicht nach Risiken differenzierenden Einheitsprämie für Erwachsene (Art. 61 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 61 Abs. 3 KVG) eine der tra- genden Säulen der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sowie Jun- gen und Alten im schweizerischen Krankenversicherungsrecht (GEBHARD -4- EUGSTER, in: Blechta et al. [Hrsg], Basler Kommentar zum KVG und KVAG, 2020, N. 1 zu Art. 3 KVG mit Hinweis). 2.2. Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wech- seln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Eine gültige Kündigung führt für sich alleine je- doch nicht automatisch zur Beendigung des bisherigen Versicherungsver- hältnisses (vgl. UELI KIESER, in: Kieser/Gehring/Bollinger, Kommentar KVG/UVG, 2018, N. 6 zu Art. 7 KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 5 KVG endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst, wenn der neue Versicherer mit- geteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betrei- bungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie den Versicherer in Abweichung von Art. 7 KVG nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). 3. 3.1. In der Schweiz besteht wie ausgeführt von Gesetzes wegen eine obligato- rische Versicherungspflicht (vgl. E. 2.1.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bei einer anderen Versicherung obligatorisch krankenpflege- versichert gewesen zu sein bzw. der Versicherungspflicht nicht unterstan- den zu haben (z.B. mangels Wohnsitzes in der Schweiz; vgl. auch Stellung- nahme vom 17. Januar 2022, Ziff. 1). In der Einsprache vom 26. April 2021 führte er zwar aus, er sei bei der E. versichert (VB 9), die entsprechenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch, dass dieses Versi- cherungsverhältnis zwar per 1. Januar 2018 abgeschlossen, in der Folge jedoch wegen des Doppelversicherungsverbots rückwirkend wieder aufge- hoben wurde (VB 10 S. 3; VB 16 S. 3). Es bestand und besteht deshalb kein Versicherungsverhältnis mit der E.. Es ist jedoch unzulässig, über keine obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz zu verfü- gen, soweit keine Ausnahme von der Versicherungspflicht gegeben ist; eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ist im Übrigen auch zwin- gend, wenn keine Leistungen bezogen werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 2; Replik, S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin reichte mit den Akten die Krankenversicherungs- policen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2015 ein (VB 11). Der Be- schwerdeführer macht nicht geltend, sich vor dem jetzigen Verfahren je mit dem Hinweis darauf, er sei einem anderen Versicherer angeschlossen oder er falle nicht unter das Versicherungsobligatorium, gegen die Versicherung bei der Beschwerdegegnerin gewehrt zu haben. Die entsprechenden Prä- mien wurden denn auch beglichen (vgl. Angaben in der Beschwerde, Ziff. 5, wonach die Forderungen der Beschwerdegegnerin über gepfändete Erbanteile der Ehefrau beglichen worden seien). -5- Das Versicherungsverhältnis bei einem Krankenversicherer bleibt bis zu ei- ner rechtsgültigen Kündigung (vgl. zu den Voraussetzungen E. 2.2.) beste- hen. Die Kündigung vom 15. August 2014 (VB 13) wurde wegen ausste- hender Prämien und Kostenbeteiligungen nicht akzeptiert (Schreiben vom 18. Februar 2015, Beilage 6 zum Einspracheentscheid [nicht in den Ver- nehmlassungsbeilagen, aber als Teil der Beschwerdebeilagen einge- reicht]). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 27. September 2021 geltend macht, diese Kündigung stamme nicht vom ihm, ist ihm nicht zu folgen, nachdem er in der Beschwerde vom 28. Juni 2021 die erfolgte Kündigung noch als Argument vorbrachte, dass er die Versicherung mit der Beschwerdegegnerin nicht gewollt habe (Beschwerde, Ziff. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Kündigung vom 15. August 2014 ein tatsächlich bestehendes Versicherungsverhältnis kün- digen wollte. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, er und seine Fa- milie seien ca. im Jahr 2005 durch Frau F., Sozialdienst G., bei der ÖKK angemeldet worden (Beschwerde, Ziff. 2). Bei der ÖKK (Basel) handelt es sich um den alten Namen der Beschwerdegegnerin (vgl. Handelsregis- tereintrag CHE-108.905.164 [Handelsregisteramt des Kantons Basel- Stadt]). 3.2. 3.2.1. Somit ergibt sich aus dem Dargelegten mit dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181), dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligato- risch krankenpflegeversichert ist. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 8 ZGB verweist (vgl. Stellungnahme vom 17. Januar 2022, Ziff. 6) ist festzuhalten, dass im So- zialversicherungsprozess die Beweislastregelung von Art. 8 ZGB erst greift, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent- sprechen, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt ist vorliegend jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch kranken- pflegeversichert ist. 3.2.2. Im vorliegenden Verfahren wird nicht mehr geltend gemacht, dass die Ehe- frau des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin nicht obligato- risch krankenpflegeversichert ist (vgl. hierzu noch die Ausführungen in der -6- Einsprache vom 26. April 2021, VB 9), womit sich Weiterungen dazu erüb- rigen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). 4. 4.1. Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG, 2. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 61 KVG). Die Nichtbezahlung der entsprechenden Prämien und Kostenbeteiligung ist zwischen den Parteien unumstritten. Zu Recht steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer auch für Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen seine Ehefrau betreffend ins Recht gefasst werden kann (vgl. BGE 129 V 90). 4.2. 4.2.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Kranken- versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünfti- gen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe 2020; VB 3) der Beschwerdegegnerin ist in Ziff. 33.1 vorgesehen, dass säumigen Zahlern neben den Betreibungskosten auch angemessene Bearbeitungskosten, Umtriebsgebühren sowie Kosten für Mahnungen und Verzugszinse in Rechnung gestellt werden können. 4.2.2. Durch seine Weigerung, die fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen zu bezahlen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomass- nahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die ausstehenden Prämien des Jahres 2020 in Höhe von Fr. 10'585.20 und die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 in Höhe von Fr. 48.00 verlangte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahn- und Be- arbeitungskosten von Fr. 216.00 (VB 10). Diese Mahn- und Bearbeitungs- kosten stehen nicht in einem Missverhältnis zu den in Betreibung gesetzten -7- ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen von insgesamt Fr. 10'633.20 und sind deshalb nicht zu beanstanden. 4.3. 4.3.1. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszin- sen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV, Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit Fälligkeit zu laufen, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszu- lösen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 26 ATSG). Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). Für ausstehende Kostenbeteiligungen besteht keine Verzugszinspflicht (Art. 105a KVV; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 4 und K 12/05 vom 1. März 2006 E. 3.3). 4.3.2. Im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 legte die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % seit dem 23. März 2021 auf die Prämien fest (VB 10). Gemäss der Prämienrechnung vom 26. Februar 2020 waren die Prämien bis am 27. März 2020 zahlbar (VB 4). Da der Beschwerdeführer die Prä- mien bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt hatte, ist die Beschwerdegeg- nerin berechtigt, ab dem von ihr gesetzten letzten Zahlungstermin Verzugs- zinsen zu fordern (vgl. UELI KIESER, in: Kommentar zum KVG/UVG, Kie- ser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], 2018, N. 2 zu Art. 64a KVG). Somit ist in Kor- rektur des Einspracheentscheids ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 10'585.20 ab dem 28. März 2020 geschuldet. 5. 5.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Ver- fahrens gemäss Art. 64a KVG. 5.2. 5.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- -8- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll- streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstre- ckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betrei- bungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvor- schlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Ver- fügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent- scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen). 5.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 eine Mahnung betreffend die Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 und am 9. Juni 2020 eine Mahnung betreffend die Prämien für das Jahr 2020 zukommen. Mit diesen Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung innert 30 Tagen auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin (VB 4). Mit den von der Be- schwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offene Kostenbeteiligung vom 14. Oktober 2019 sowie für die offe- nen KVG-Prämien des Jahres 2020 das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Zu beachten ist allerdings, dass allgemein Rechtsöffnung nicht für höhere Beträge erteilt werden kann, als gemäss dem Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt wurde. Daher kann vorliegend für die gesamte Verzugszinsforde- rung keine Rechtsöffnung erteilt werden, da mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2021 keine Verzugszinsen in Betreibung gesetzt wurden (VB 5). -9- 5.3. 5.3.1. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten zu bezah- len. Im Gegensatz zu Spesen werden Betreibungskosten nicht in die Be- treibungsforderung miteinbezogen und die Aufhebung des Rechtsvor- schlags umfasst nicht auch die Betreibungskosten (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 5.3.2. Damit sind die Betreibungskosten vom Beschwerdeführer zu tragen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020 für sich und seine Ehefrau, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für ausstehende Kostenbeteiligung sowie Fr. 216.00 für Mahn- und Bearbeitungsgebühren schuldet. Der Beschwerdegegnerin wird entsprechend dem Zahlungsbefehl Rechts- öffnung über den Betrag von Fr. 10'585.20 (Prämien), den Betrag von Fr. 48.00 (Kostenbeteiligung), sowie über Mahn- und Bearbeitungsgebüh- ren von Fr. 216.00 erteilt. 7. 7.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 fest- gesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht beschliesst: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 10'585.20 für ausstehende Prämien für das Jahr 2020, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 28. März 2020, Fr. 48.00 für eine ausstehende Kostenbeteiligung sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 216.00 schuldet. 1.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C. wird im Umfang von Fr. 10'849.20 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss