6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die vom Beschwerdeführer noch über den 31. Oktober 2017 hinaus geklagten somatischen Beschwerden nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 5. März 2016 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spätestens Ende Oktober 2017 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 2.3. und E. 2.4.) erreicht war. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden stehen jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. März 2016. Die Beschwerdegegnerin hat damit eine Leistungspflicht ihrerseits über den 31. Oktober 2017 hinaus zu Recht verneint.