5.5. Nach dem Dargelegten sind höchstens zwei der Adäquanzkriterien in nicht ausgeprägter Form erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Symptomatik und dem fraglichen Sturz ist folglich zu verneinen. Somit besteht zwischen dem Unfall vom 5. März 2016 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten psychischen Beschwerden kein für einen weiteren Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang.