5.4.5. Die Kriterien der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und der erheblichen Beschwerden brauchen nicht mehr vertieft geprüft zu werden. Nach Lage der Akten hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine ernsthaften Arbeitsversuche unternommen oder sich um alternative Tätigkeiten bemüht. Daher rechtfertigt es sich nicht, das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als in auffallender Weise erfüllt zu betrachten (vgl. dazu insb. Urteil des - 17 -