Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, reicht allein für die Bejahung des Kriteriums jedenfalls nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.5). Das (initiale) Nichterkennen einer Rippenfraktur durch die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers führte nach Lage der medizinischen Akten schliesslich nicht zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen, zumal die Fraktur gemäss beweiskräftigem Gutachten von Prof. Dr. med. C. vom 11. Dezember 2019 längst folgenlos verheilt ist (vgl. VB 297, S. 38). Das Kriterium ist nicht erfüllt.