Das Ereignis vom 5. März 2016 ist damit nicht vergleichbar mit Unfällen, bei welchen Personen beispielsweise eingeklemmt wurden. Der Beschwerdeführer wurde ferner nach Lage der Akten vom herunterfallenden Rollcontainer nicht am Kopf getroffen, fehlt es doch an echtzeitlich dokumentierten entsprechenden Verletzungen (vgl. bspw. den ambulanten Austrittsbericht betreffend Erstversorgung des Beschwerdeführers von Dr. med. M. und N., Facharzt für Chirurgie, und des Assistenzarztes O., Kantonsspital B., vom 5. März 2016 in VB 9). Das Ereignis vom 5. März 2016 ist damit maximal als im engeren Sinne mittelschwerer Unfall zu qualifizieren.