vom 9. Juli 2014 E. 4.1). Erst grössere Sturzhöhen führen zu einer Qualifikation des Ereignisses als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 168/04 8. Oktober 2004 E. 5.2 sowie U 167/99 vom 8. Februar 2000 E. 3a und b). Der Beschwerdeführer stürzte beim Unfall vom 5. März 2016 1.25 Meter in die Tiefe. Hinzu kommt, dass er sich zwar nicht selbst aus der Endlage nach dem Sturz befreien konnte, ihm indes unverzüglich von herbeigeleiten Dritten geholfen wurde. Das Ereignis vom 5. März 2016 ist damit nicht vergleichbar mit Unfällen, bei welchen Personen beispielsweise eingeklemmt wurden.