letzungen des zentralen oder peripheren Nervensystems geführt habe (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.3.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Replik vom 25. Oktober 2021 S. 2) ist Dr. med. G. als Facharzt für Neurologie fachkompetent für die Frage, ob eine zusätzliche neurologische Untersuchung durchzuführen ist. Die Beurteilung von Dr. med. G. ist zudem mit den weiteren (medizinischen) Akten vereinbar (vgl. dazu vorne E. 2.5.3.) und es ist nicht zu beanstanden, wenn er im Rahmen sei- - 11 -