Gleiches gilt für dessen Kritik hinsichtlich der seiner Ansicht nach mangelhaften Bildgebung, welche sich ebenfalls auf ein anderes als das hier streitgegenständliche Ereignis bezieht. Dem Schreiben von Dr. med. E. vom 20. November 2020 sind ferner in orthopädischer Hinsicht keine im Gutachten von Prof. Dr. med. C. vom 11. Dezember 2019 unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen Aspekte zu entnehmen, weshalb es nicht geeignet ist, dessen Beurteilung in Frage zu stellen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, I 514/06 E. 2.2.1, und Urteil des Bundesgerichts 9C_1021/2008 vom 28. Januar 2009 E. 2.2).