H. untersucht wurde, vermag indes nichts am Beweiswert des Gutachtens vom 11. Dezember 2019 zu ändern. Zum einen ist es nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn Befundaufnahme und gar Verfassung eines Gutachtens durch einen Assistenzarzt erfolgen und der visierende Chefarzt die versicherte Person nicht selber untersucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.2 mit Verweis insbesondere auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 342/02 vom 15. Januar 2003 E. 3.1.1). Zum anderen ist Prof. Dr. med. H. als Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates zweifellos fachlich hinreichend qualifiziert.