4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten sei nicht von Prof. Dr. med. C., sondern von Prof. Dr. med. H., Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellt worden respektive Prof. Dr. med. C. habe die meisten klinischen Untersuchungen durch diesen vornehmen lassen. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 17. Oktober 2019 (vgl. das Einladungsschreiben vom 11. Oktober 2019 in VB 287) von Prof. Dr. med. H. untersucht wurde, vermag indes nichts am Beweiswert des Gutachtens vom 11. Dezember 2019 zu ändern.