3.3. Die Beschwerdegegnerin holte ferner bei ihrem internen Versicherungsmediziner Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, eine Beurteilung betreffend möglicher auf den Unfall vom 5. März 2016 zurückzuführender neurologischer Gesundheitsschäden ein. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2021 im Wesentlichen fest, der fragliche Unfall habe nach Lage der Akten nicht zu strukturellen Verletzungen des zentralen oder peripheren Nervensystems geführt. Die aktenkundigen Ergebnisse neurologischer Untersuchungen des Beschwerdeführers hätten zudem keine pathologischen Befunde gezeigt.