Dem von der Beschwerdegegnerin unter anderem nach telefonischer Befragung des Beschwerdeführers und Erhebungen vor Ort erstellten Unfallrapport vom 1. März 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen LKW parallel zur 1.25 m hohen Verladerampe abgestellt, die Hubladebühne des LKW entsprechend ausgerichtet und zur Überbrückung der Distanz zur Verladerampe ein Überfahrblech lose deponiert hatte. Beim Ausladen zog er Rollcontainer rückwärts über die Hubladebühne auf das Überfahrblech und anschliessend auf die Verladerampe.