Leistungspflicht über den 31. Oktober 2017 hinaus nicht gegeben sei. Allfällige psychische bzw. psychogene Beschwerden stünden ferner nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. März 2016. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, namentlich da dieses unvollständig sei. Es seien zahlreiche weiterhin bestehende Beschwerden (nach wie vor) mindestens teilweise auf das Ereignis vom 5. März 2016 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin dafür auch weiterhin leistungspflichtig sei.