2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. -3- 2.3. Mit Replik vom 25. Oktober 2021 und Duplik vom 22. Dezember 2021 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: