In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 ab und stellte ihre Leistungen mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 31. Oktober 2017 ein. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 17. November 2017 Einsprache erhoben hatte, ordnete die Beschwerdegegnerin eine verwaltungsexterne orthopädischtraumatologische Begutachtung an.