{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-30_2022-01-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4517", "Checksum": "06abd92ce3c68de2a2e421c8c29ca2f9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 27.01.2022 VBE.2021.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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November 2013 als\nChauffeur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und\nBerufskrankheiten versichert, als er am 5. März 2016 bei Abladearbeiten\nvon einer Verladerampe stürzte und sich dabei verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des\nfraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss\nsie den Fall mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 ab und stellte ihre Leistungen mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten\nBeschwerden per 31. Oktober 2017 ein. Nachdem der Beschwerdeführer\ngegen diese Verfügung am 17. November 2017 Einsprache erhoben hatte,\nordnete die Beschwerdegegnerin eine verwaltungsexterne orthopädischtraumatologische Begutachtung an. Gestützt auf das am 11. Dezember\n2019 erstattete Gutachten wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers\nschliesslich mit Einspracheentscheid vom 30. November 2020 ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Januar 2021\nfristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:\n\n\"1.\nEs sei der Einspracheentscheid vom 30.11.2020 aufzuheben.\n\n2.\nEs seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Taggelder, Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung.\n\n3.\nUnter Entschädigungsfolge.\"\n\nFerner stellte er folgende Verfahrensanträge:\n\n\"1.\nEs sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, unter Wahrung der prozessualen Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers.\n\n2.\nEs sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht\nmehr vernehmen.\n-3-\n\n2.3.\nMit Replik vom 25. Oktober 2021 und Duplik vom 22. Dezember 2021 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 30. November 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 318; vgl. auch die Verfügung\nder Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2017 in VB 191) gestützt auf\ndas von ihr eingeholte verwaltungsexterne orthopädisch-traumatologische\nGutachten vom 11. Dezember 2019 (VB 297) im Wesentlichen davon aus,\ndass hinsichtlich sämtlicher vom Beschwerdeführer beklagten somatischen\nBeschwerden – soweit diese auf den Unfall vom 5. März 2016 zurückzuführen gewesen seien – der status quo sine vel ante spätestens Ende Oktober 2017 erreicht gewesen sei. Die noch über diesen Zeitpunkt hinaus\ngeklagten somatischen Beschwerden stünden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 5. März 2016, weshalb eine\nLeistungspflicht über den 31. Oktober 2017 hinaus nicht gegeben sei. Allfällige psychische bzw. psychogene Beschwerden stünden ferner nicht in\neinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. März 2016.\nDer Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend,\nauf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht\nabgestellt werden, namentlich da dieses unvollständig sei. Es seien zahlreiche weiterhin bestehende Beschwerden (nach wie vor) mindestens teilweise auf das Ereignis vom 5. März 2016 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin dafür auch weiterhin leistungspflichtig sei. Es würden\nferner unfallkausale psychische Beschwerden vorliegen, welche die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen habe.\n\nDamit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin\nihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. März 2016 zu\nRecht mit Einspracheentscheid vom 30. November 2020 per 31. Oktober\n2017 eingestellt hat.\n\n2.\n2.1.\nAm 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des\nUVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in\nKraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung\nvom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die\nsich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach\nbisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Vorfall ereignete sich\nam 5. März 2016 weshalb das bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene\nUnfallversicherungsrecht zur Anwendung gelangt.\n-4-\n\n"}