5.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Einstelldauer auf 23 Tage festgelegt. Das Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Sanktionen [D79]) sieht in Ziff. 2.A.6 bei der erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren, auf 3 Monate befristeten Stelle 23 bis 30 Einstelltage vor. Indem der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid den Beschwerdeführer 23 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte (VB S. 5 ff.), verfügte er das Minimum des Sanktionsrahmens, was unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände nicht zu beanstanden ist. Es besteht daher kein triftiger Grund, in -9-