Die mögliche Festanstellung bei der G. bewahrte ihn somit davor, in der Hierarchie erneut von unten anfangen zu müssen, wie er es zuvor getan hatte, nachdem er seine Stelle verloren hatte. Mit der Annahme einer auf drei Monate befristeten Stelle riskierte der Beschwerdeführer somit, das in Aussicht gestellte Stellenangebot bei der G. nicht antreten zu können. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, wenn er ausführt, er habe nicht in ein anderes Geschäft gewollt, wenn er doch gewusst habe, dass er bei G. eine Festanstellung bekommen könne (E. 3.2.2.).