4.1.3. Der Beschwerdeführer hatte hingegen aus mehreren Gründen ein persönliches Interesse daran, ein befristetes Stellenangebot zum fraglichen Zeitpunkt abzulehnen. Gemäss seinen Aussagen sei ihm zum damaligen Zeitpunkt bei der G. eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden (vgl. E. 3.2.2.). Zudem hatte der Beschwerdeführer bei der G. von Anfang an denselben Status gehabt wie zuletzt bei der D. in E. (vgl. E. 3.2.2.). Die mögliche Festanstellung bei der G. bewahrte ihn somit davor, in der Hierarchie erneut von unten anfangen zu müssen, wie er es zuvor getan hatte, nachdem er seine Stelle verloren hatte.