Im Rahmen der Zeugenbefragung hat er bestätigt, dass er am 4. Februar 2021 mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe und dieser eine ihm angebotene Stelle abgelehnt habe (vgl. E. 3.2.1.). Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, dass er kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und insbesondere keinen Grund hat, unter Strafandrohung nach Art. 307 StGB ein falsches Zeugnis abzulegen. So führte er glaubhaft aus, derartige Meldungen seien für ihn vor allem mit Aufwand verbunden und er erhalte für diese Meldungen keine Provision (Protokoll S. 9). Zum fraglichen Zeitpunkt arbeitete der Zeuge für ein Temporärbüro und führte in dieser Funktion regelmässig Telefonate und bot Stellen an,