4.1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte B. wiederholt, dass der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch am 4. Februar 2021 die angebotene Arbeit abgelehnt habe (vgl. VB 67, 54, 41, 19). An der Verhandlung vom 3. Dezember 2021 wurde er vor dem Versicherungsgericht als Zeuge befragt und entsprechend auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht. Im Rahmen der Zeugenbefragung hat er bestätigt, dass er am 4. Februar 2021 mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe und dieser eine ihm angebotene Stelle abgelehnt habe (vgl. E. 3.2.1.).