Der Beschwerdeführer habe den Zeugen gar nie angerufen (Protokoll S. 9). Es sei möglich, dass die C. ihn am 26. Februar 2021 noch einmal angerufen habe und er dann sicherlich gesagt habe, dass er nun anderweitig beschäftigt sei (Protokoll S. 9). 4. 4.1. Fraglich ist, ob am 4. Februar 2021 ein telefonischer Kontakt zwischen dem Zeugen B. von der C. und dem Beschwerdeführer stattfand und im Rahmen eines allfälligen Kontakts dem Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeitsstelle angeboten wurde, welche dieser pflichtwidrig ablehnte.