Von einem Telefonat am 4. Februar 2021 wisse er nichts bzw. daran könne er sich nicht erinnern und von der C. habe er keine SMS, keine E-Mails oder ähnliches erhalten (Protokoll S. 7). An das Telefonat vom 26. Februar 2021 könne er sich erinnern (Protokoll S. 7). Er nehme an, er habe der C. mitgeteilt, dass er bei der G. definitiv eine Arbeit habe (Protokoll S. 7). In seiner abschliessenden Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, der Zeuge habe gesagt, er sei am 26. Februar 2021 vom Beschwerdeführer angerufen worden (Protokoll S. 9). Der Beschwerdeführer habe den Zeugen gar nie angerufen (Protokoll S. 9).