Aargau gewesen (Protokoll S. 5). Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er momentan nicht arbeiten wolle (Protokoll S. 4). Der Zeuge habe darauf erwidert, dass er dies melden müsse, da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, eine derartige Stelle anzunehmen (Protokoll S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, der Zeuge solle machen was er wolle und habe das Telefon aufgehängt (Protokoll S. 5). Am 26. Februar 2021 sei der Zeuge vom Beschwerdeführer angerufen worden und der Beschwerdeführer habe gefragt, weshalb der Zeuge eine Meldung gemacht habe (Protokoll S. 5).