3.1.5. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erkundigte sich der Beschwerdegegner am 22. April 2021 telefonisch bei der C., ob eine Personenverwechslung vorliegen könnte. Die C. bestätigte erneut, dass es sich um den Beschwerdeführer und niemand anderen gehandelt habe, mit welchem am 4. Februar 2021 ein telefonischer Kontakt stattgefunden habe (VB 19). 3.2. An der Verhandlung vom 3. Dezember 2021 vor Versicherungsgericht ergab sich bezüglich des massgebenden Geschehensablaufes Folgendes: