3.1.3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (VB 61) nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr (vgl. VB 64 und VB 66). Er machte geltend, dass bis zum 26. Februar 2021 kein telefonischer Kontakt mit der C. stattgefunden habe und er sämtliche Pflichten und Kontrollvorschriften erfüllt habe. Er verwies zudem auf die von ihm eingereichte Telefonliste (VB 50), welche beweise, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein telefonischer Kontakt zwischen der C. und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe (VB 61).