30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (JACQUELINE CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 148) bzw. er sich nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.1 mit Hinweisen).