Die vom Beschwerdeführer eingereichte Telefonliste (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 50) habe keinen Beweiswert, da sie jederzeit mit einfachsten Mitteln abgeändert werden könne (VB 5). -3- In seiner als Einsprache bezeichneten Beschwerde vom 7. Juni 2021 bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass bis zum 26. Februar 2021 kein telefonischer Kontakt mit der C. stattgefunden habe und er sämtliche Pflichten und Kontrollvorschriften erfüllt habe. Er verweist zudem auf die von ihm eingereichte Telefonliste (VB 50), welche beweise, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein telefonischer Kontakt zwischen der C. und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe.