1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 ab dem 5. Februar 2021 wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 23 Tagen zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Der Beschwerdegegner begründet den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 damit, dass ihm die C. mehrfach schriftlich und telefonisch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 eine ihm telefonisch angebotene Stelle als Strassenbauer abgelehnt habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Telefonliste (vgl. Vernehmlassungsbeilage [