2. 2.1. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 leitete der Beschwerdegegner eine mit "Einsprache" bezeichnete Eingabe vom 7. Juni 2021 des Beschwerdeführers, in der dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte, als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 3. Dezember 2021 fand vor Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Verhandlung statt. Dabei wurden der Beschwerdeführer als Partei und B. als Zeuge befragt. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: