1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 25. Oktober 2019 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 28. Oktober 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Oktober 2019. Mit Verfügung vom 12. März 2021 stellte ihn der Beschwerdegegner wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 5. Februar 2021 für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2021 (Poststempel), wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 ab.