{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-299_2022-01-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4494", "Checksum": "b4827305b46d3e955ffd4cded5a55982"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.299"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.01.2022 VBE.2021.299"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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März 2021 stellte ihn der Beschwerdegegner wegen Nichtannahme\neiner zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 5. Februar 2021 für 23 Tage\nin der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom\n11. April 2021 (Poststempel), wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 16. Juni 2021 leitete der Beschwerdegegner eine mit\n\"Einsprache\" bezeichnete Eingabe vom 7. Juni 2021 des Beschwerdeführers, in der dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids\nbeantragte, als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter.\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 23. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nAm 3. Dezember 2021 fand vor Versicherungsgericht des Kantons Aargau\neine Verhandlung statt. Dabei wurden der Beschwerdeführer als Partei und\nB. als Zeuge befragt. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine\nTeilnahme an der Verhandlung.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer\nmit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 ab dem 5. Februar 2021 wegen\nNichtannahme einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 23 Tagen zu\nRecht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Der Beschwerdegegner begründet den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 damit, dass ihm die C.\nmehrfach schriftlich und telefonisch mitgeteilt habe, dass der\nBeschwerdeführer am 4. Februar 2021 eine ihm telefonisch angebotene\nStelle als Strassenbauer abgelehnt habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Telefonliste (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 50) habe keinen\nBeweiswert, da sie jederzeit mit einfachsten Mitteln abgeändert werden\nkönne (VB 5).\n-3-\n\nIn seiner als Einsprache bezeichneten Beschwerde vom 7. Juni 2021 bringt\nder Beschwerdeführer dagegen vor, dass bis zum 26. Februar 2021 kein\ntelefonischer Kontakt mit der C. stattgefunden habe und er sämtliche\nPflichten und Kontrollvorschriften erfüllt habe. Er verweist zudem auf die\nvon ihm eingereichte Telefonliste (VB 50), welche beweise, dass zum\nfraglichen Zeitpunkt kein telefonischer Kontakt zwischen der C. und dem\nBeschwerdeführer stattgefunden habe.\n\n2.\n2.1.\nWenn der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht\nannimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), ist er in der Anspruchsberechtigung\neinzustellen. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben\neiner von der Amtsstelle zugewiesenen Stelle auch die Nichtannahme einer\nselbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). Der Einstellungstatbestand von\nArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches\ndas Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des\nBundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Versicherte\ndie Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in\nKauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (JACQUELINE CHO-\nPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 148) bzw. er\nsich nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht\n(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004\nE. 2.1 mit Hinweisen).\n\n2.2.\nIm Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen\nals die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 126\nV 353 E. 5b S. 360).\n\n2.3.\nDer im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz\nschliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG)\noder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die\nZusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast\nnur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten\n-4-\n\n"}