Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.299 / mg / fi Art. 4 Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 25. Oktober 2019 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 28. Oktober 2019 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 28. Oktober 2019. Mit Verfügung vom 12. März 2021 stellte ihn der Beschwerdegegner wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 5. Februar 2021 für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. April 2021 (Poststempel), wies der Beschwerdegegner mit Einsprache- entscheid vom 18. Mai 2021 ab. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 leitete der Beschwerdegegner eine mit "Einsprache" bezeichnete Eingabe vom 7. Juni 2021 des Beschwerdefüh- rers, in der dieser sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte, als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 3. Dezember 2021 fand vor Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Verhandlung statt. Dabei wurden der Beschwerdeführer als Partei und B. als Zeuge befragt. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 ab dem 5. Februar 2021 wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 23 Tagen zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Der Beschwerdegegner be- gründet den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 damit, dass ihm die C. mehrfach schriftlich und telefonisch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 eine ihm telefonisch angebotene Stelle als Strassenbauer abgelehnt habe. Die vom Beschwerdeführer ein- gereichte Telefonliste (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 50) habe keinen Beweiswert, da sie jederzeit mit einfachsten Mitteln abgeändert werden könne (VB 5). -3- In seiner als Einsprache bezeichneten Beschwerde vom 7. Juni 2021 bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass bis zum 26. Februar 2021 kein telefonischer Kontakt mit der C. stattgefunden habe und er sämtliche Pflichten und Kontrollvorschriften erfüllt habe. Er verweist zudem auf die von ihm eingereichte Telefonliste (VB 50), welche beweise, dass zum fraglichen Zeitpunkt kein telefonischer Kontakt zwischen der C. und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. 2. 2.1. Wenn der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu- ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der Amtsstelle zugewiesenen Stelle auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebo- tenen Arbeitsgelegenheit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Der Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (JACQUELINE CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 148) bzw. er sich nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Be- gründung eines Leistungsanspruches nicht. Es ist vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 126 V 353 E. 5b S. 360). 2.3. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwen- dig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversi- cherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten -4- jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel- tend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit be- streitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Vorliegend ist den Akten Folgendes bezüglich des massgeblichen Gesche- hensablaufes zu entnehmen: 3.1.1. Gemäss Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom Dezem- ber 2020 hat sich der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 bei der C. als Strassenbauer beworben (VB 70). 3.1.2. Mit E-Mail vom 4. Februar 2021 teilte die C. dem Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 eine ihm telefonisch angebotene Stelle als Strassenbauer abgelehnt habe (VB 67). Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 bestätigte die C., dass der Be- schwerdeführer eine Stelle abgelehnt habe (VB 54). 3.1.3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 (VB 61) nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr (vgl. VB 64 und VB 66). Er machte geltend, dass bis zum 26. Februar 2021 kein telefonischer Kontakt mit der C. stattgefunden habe und er sämtliche Pflichten und Kontrollvorschriften erfüllt habe. Er verwies zudem auf die von ihm einge- reichte Telefonliste (VB 50), welche beweise, dass zum fraglichen Zeit- punkt kein telefonischer Kontakt zwischen der C. und dem Be- schwerdeführer stattgefunden habe (VB 61). 3.1.4. Mit Schreiben vom 3. März 2021 forderte der Beschwerdegegner die C. auf, einen Verbindungsnachweis bezüglich des Telefongesprächs vom 4. Februar 2021 einzureichen (VB 58). Mit E-Mail vom 9. März 2021 (VB 42) und mit Telefonat vom 11. März 2021 (VB 41) teilte die C. mit, dass -5- aufgrund eines Systemwechsels der Telefonanlage kein Nachweis bezüglich des fraglichen Zeitpunkts erbracht werden könne. 3.1.5. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erkundigte sich der Beschwerde- gegner am 22. April 2021 telefonisch bei der C., ob eine Perso- nenverwechslung vorliegen könnte. Die C. bestätigte erneut, dass es sich um den Beschwerdeführer und niemand anderen gehandelt habe, mit welchem am 4. Februar 2021 ein telefonischer Kontakt stattgefunden habe (VB 19). 3.2. An der Verhandlung vom 3. Dezember 2021 vor Versicherungsgericht ergab sich bezüglich des massgebenden Geschehensablaufes Folgendes: 3.2.1. Der Zeuge B. führte bei seiner Befragung aus, er habe von Januar 2021 bis Juni 2021 bei der C. gearbeitet (Protokoll S. 3). Seine Aufgabe sei es gewesen, für Temporärstellen passende Personen zu finden. Er habe dabei pro Tag um die 200 Telefonate geführt (Protokoll S. 3). Zu Personenverwechslungen sei es jedoch nicht gekommen, da man einen guten Überblick habe und sehr genau wisse, wer wie heisse und wer was beruflich mache (Protokoll S. 4). Er könne sich noch an das Telefonat vom 4. Februar 2021 erinnern, es sei dabei um eine Arbeitsstelle in unmittelbarer Nähe vom Wohnort des Beschwerdeführers gegangen (Pro- tokoll S. 4 und S. 5). Es sei etwas im Bereich Strassen- oder Tiefbau im Aargau gewesen (Protokoll S. 5). Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er momentan nicht arbeiten wolle (Protokoll S. 4). Der Zeuge habe darauf erwidert, dass er dies melden müsse, da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, eine derartige Stelle anzunehmen (Protokoll S. 4 f.). Der Beschwerde- führer habe darauf geantwortet, der Zeuge solle machen was er wolle und habe das Telefon aufgehängt (Protokoll S. 5). Am 26. Februar 2021 sei der Zeuge vom Beschwerdeführer angerufen worden und der Beschwerdefüh- rer habe gefragt, weshalb der Zeuge eine Meldung gemacht habe (Proto- koll S. 5). 3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Parteibefragung vor, er habe 2017 seinen Führerschein und damit eine super Arbeitsstelle verloren (Protokoll S. 5). Danach habe er für ein Temporärbüro gearbeitet und habe als gelernter Strassenbauer in der Hierarchie wieder ganz unten anfangen müssen (Protokoll S. 5 f.). Er sei während drei Saisons für die D. tätig gewesen. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, dort eine Festanstellung zu bekommen (Protokoll S. 6). Er sei dann durch ein Temporärbüro im Juli oder August 2020 zur G. vermittelt worden (Protokoll S. 6). Bei der G. habe er von Anfang an den Status gehabt wie zuletzt bei der D. (Protokoll S. 6). -6- Von Seiten der G. sei ihm mitgeteilt worden, dass man derzeit aufgrund einer Sperre keine weiteren Personen einstellen könne, es bestehe aber grosses Interesse daran, ihn fest einzustellen (Protokoll S. 6). Man habe ihm gesagt, er solle weiterhin auf Abruf bei der G. arbeiten, dann würde er als einer der ersten eingestellt werden. Mitte oder Ende Februar, Anfang März 2021 habe er bei der G. wieder arbeiten können (Protokoll S. 6). Seit Anfang Mai 2021 sei er bei der G. festangestellt (Protokoll S. 6). Sein Ziel sei es gewesen, möglichst schnell eine Festanstellung zu bekommen (Protokoll S. 6). Er habe nicht in ein anderes Geschäft gewollt, wenn er doch gewusst habe, dass er bei der G. eine Festanstellung bekommen könne (Protokoll S. 6). Er habe den Temporärbüros mitgeteilt, dass er nicht an zwei Orten gleichzeitig sein könne (Protokoll S. 6). Hätte jemand wegen einer Festanstellung und nicht wegen einer befristeten Stelle angerufen, wäre die Situation anders gewesen (Protokoll S. 7). Von einem Telefonat am 4. Februar 2021 wisse er nichts bzw. daran könne er sich nicht erinnern und von der C. habe er keine SMS, keine E-Mails oder ähnliches erhalten (Protokoll S. 7). An das Telefonat vom 26. Februar 2021 könne er sich erinnern (Protokoll S. 7). Er nehme an, er habe der C. mitgeteilt, dass er bei der G. definitiv eine Arbeit habe (Protokoll S. 7). In seiner abschliessenden Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, der Zeuge habe gesagt, er sei am 26. Februar 2021 vom Beschwerdeführer angerufen worden (Protokoll S. 9). Der Beschwerdeführer habe den Zeugen gar nie angerufen (Protokoll S. 9). Es sei möglich, dass die C. ihn am 26. Februar 2021 noch einmal angerufen habe und er dann sicherlich gesagt habe, dass er nun anderweitig beschäftigt sei (Protokoll S. 9). 4. 4.1. Fraglich ist, ob am 4. Februar 2021 ein telefonischer Kontakt zwischen dem Zeugen B. von der C. und dem Beschwerdeführer stattfand und im Rahmen eines allfälligen Kontakts dem Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeitsstelle angeboten wurde, welche dieser pflichtwidrig ablehnte. 4.1.1. Der Beschwerdeführer legt einen von ihm erstellten Printscreen der Anruf- liste seines Handys ins Recht, auf dem am 4. Februar 2020 kein Telefonat mit der C. verzeichnet ist (VB 50). Der eingereichte Printscreen stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 12 lit. a VwVG dar (vgl. AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2. Aufl., Zürich 2019, N. 28 f. zu Art. 12 VwVG). Aufgrund der leichten Manipulierbarkeit geniessen solche elektronische Dateien al- lerdings einen niedrigeren Beweiswert als genuine Schriftstücke (AUER/ BINDER, in: a.a.O., N. 29 zu Art. 12 VwVG; RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung Bd. II, Bern 2012, N. 16 zu Art. 177 ZPO). Es ist gerichtsnotorisch, dass die vorliegend eingereichte Telefonliste sehr leicht abgeändert werden kann. -7- 4.1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte B. wiederholt, dass der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch am 4. Februar 2021 die an- gebotene Arbeit abgelehnt habe (vgl. VB 67, 54, 41, 19). An der Verhand- lung vom 3. Dezember 2021 wurde er vor dem Versicherungsgericht als Zeuge befragt und entsprechend auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflich- ten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht. Im Rahmen der Zeugenbefragung hat er bestätigt, dass er am 4. Februar 2021 mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe und dieser eine ihm angebotene Stelle abgelehnt habe (vgl. E. 3.2.1.). Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, dass er kein Interesse am Aus- gang des Verfahrens hat und insbesondere keinen Grund hat, unter Straf- androhung nach Art. 307 StGB ein falsches Zeugnis abzulegen. So führte er glaubhaft aus, derartige Meldungen seien für ihn vor allem mit Aufwand verbunden und er erhalte für diese Meldungen keine Provision (Protokoll S. 9). Zum fraglichen Zeitpunkt arbeitete der Zeuge für ein Temporärbüro und führte in dieser Funktion regelmässig Telefonate und bot Stellen an, weshalb davon auszugehen ist, dass er verschiedene arbeitssuchende Personen unterscheiden konnte. Aus den Akten geht hervor, dass die Mel- dung des Zeugen an den zuständigen Personalberater des RAV am 4. Feb- ruar 2021 (VB 67) erfolgte, also am selben Tag wie das fragliche Telefon- gespräch, was die Gefahr einer Verwechslung der Personen ebenfalls un- wahrscheinlich macht. Der Zeuge konnte sich auch noch an den Ge- sprächsverlauf und an Einzelheiten des Telefonats erinnern, ohne dabei in Widersprüche zu verfallen (vgl. E. 3.2.1.). Die Aussagen des Zeugen er- scheinen deshalb schlüssig und glaubhaft. 4.1.3. Der Beschwerdeführer hatte hingegen aus mehreren Gründen ein persön- liches Interesse daran, ein befristetes Stellenangebot zum fraglichen Zeit- punkt abzulehnen. Gemäss seinen Aussagen sei ihm zum damaligen Zeit- punkt bei der G. eine Festanstellung in Aussicht gestellt worden (vgl. E. 3.2.2.). Zudem hatte der Beschwerdeführer bei der G. von Anfang an denselben Status gehabt wie zuletzt bei der D. in E. (vgl. E. 3.2.2.). Die mögliche Festanstellung bei der G. bewahrte ihn somit davor, in der Hierarchie erneut von unten anfangen zu müssen, wie er es zuvor getan hatte, nachdem er seine Stelle verloren hatte. Mit der Annahme einer auf drei Monate befristeten Stelle riskierte der Beschwerdeführer somit, das in Aussicht gestellte Stellenangebot bei der G. nicht antreten zu können. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, wenn er ausführt, er habe nicht in ein anderes Geschäft gewollt, wenn er doch gewusst habe, dass er bei G. eine Festanstellung bekommen könne (E. 3.2.2.). Zudem hat der Beschwerdeführer auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, um die Einstellung der 23 Arbeitslosentaggelder zu vermeiden. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar -8- 2021 die C. anrief (vgl. VB 44). Wenn der Beschwerdeführer in seinen ab- schliessenden Bemerkungen behauptet, er habe die C. gar nie angerufen und es sei die C. gewesen, welche am 26. Februar 2021 den Beschwerdeführer anrief, ist diese Behauptung aktenwidrig. 4.2. Während der Beschwerdeführer ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und kein Interesse daran hatte, eine ihm im Februar 2021 angebotene befristete Stelle anzunehmen, um seine mögliche Fest- anstellung bei der G. nicht zu gefährden (E. 4.1.3.), gibt es keinen ersichtlichen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. zu zweifeln (E. 4.1.2.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer, wie vom Zeugen B. dargelegt, am 4. Februar 2021 telefonisch eine auf drei Monate befristete Stelle angeboten wurde und der Beschwerdeführer diese Stelle pflichtwidrig abgelehnt hat. 5. 5.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Um- stände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vor- ausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden leich- ter als schwer erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit (so die Befristung der Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2524 Rz. 863 f.). 5.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Einstelldauer auf 23 Tage festgelegt. Das Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE, Sanktionen [D79]) sieht in Ziff. 2.A.6 bei der erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen oder selbst- gefundenen zumutbaren, auf 3 Monate befristeten Stelle 23 bis 30 Einstell- tage vor. Indem der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheent- scheid den Beschwerdeführer 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein- stellte (VB S. 5 ff.), verfügte er das Minimum des Sanktionsrahmens, was unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Um- stände nicht zu beanstanden ist. Es besteht daher kein triftiger Grund, in -9- das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen (Urteil des Bundesge- richts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Die Ein- stelldauer von 23 Tagen ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert