1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Mai 2021 insofern abgeändert, dass der C. AG ein Betrag von Fr. 5'490.00 zur Drittauszahlung zugewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das der Beschwerdeführerin aus der Nachzahlung auszuzahlende Guthaben entsprechend neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.